Umwandlungsprämie

 

Zahlreiche Kunden des Jobcenter Krefeld beziehen Einkommen aus einer abhängigen Erwerbstätigkeit, davon ein Großteil aus einer Erwerbstätigkeit auf geringfügiger Basis wie z.B. einem 400 Euro - Job.

Um diese KundInnen auf dem Weg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu unterstützen, wird als besondere Integrationsmaßnahme ein Projekt zur Umwandlung von 400,- EURO-Jobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingeführt. Hierbei werden Leistungsempfänger mit Nebeneinkünften („Mini-Jobber“) und ihre Arbeitgeber kontaktiert, um eine Aufstockung der Beschäftigungsverhältnisse zu erreichen, sofern der Mini-Job seit mindestens drei Monaten besteht.

 

Als Anreiz zur Umwandlung soll dem Arbeitgeber eine sog. Umwandlungsprämie angeboten werden.

 

Voraussetzungen für die Umwandlungsprämie:   

  •     Die Bewerber müssen arbeitslos sein, ALG II beziehen und ihren Wohnsitz in Krefeld haben.
  •     Das monatliche Entgelt muss mindestens 600,- EURO brutto betragen und tariflich oder ortsüblich sein.
  •     Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis muss bereits mindestens drei Monate bestanden haben.
  •     Die Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss - arbeitsvertraglich abgesichert - mindestens 6 Monate betragen.
  •     Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Arbeitnehmer-Bruttoentgelt
  •     Arbeitsverträge über die JobPerspektive gem. § 16e SGB II sind von der Förderung ausgenommen.
  •     Die Auszahlung der Prämie erfolgt in einer Rate am Ende des dritten Monats der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

 

 

Die Höhe der Umwandlungsprämie:

 

Bruttoentgelt     Rate
ab 600,- bis 800,-   1.500,- 
ab 801,- bis 1.300,-    3.000,- 
ab 1.301,-   4.000,- 

 

 

  

Förderungsausschluss und Rückzahlung

  •     Endet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb des 1. Monats, wird keine Prämie gewährt.
  •     Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft oder miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind.
  •     Die Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 2 Jahre vor Wandlung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens
    3 Monate sozialversicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt gewesen ist.
  •     Darüber hinaus wird keine Umwandlungsprämie gewährt, wenn der Arbeitgeber bereits mit Eingliederungszuschuss (EGZ) gefördert wird oder EGZ beantragt.
  •     Die Prämie wird anteilig zurückgefordert, wenn innerhalb der ersten 6 Monate das sozialversicherungspflichtige wieder in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zurückgestuft wird (Vermeidung von Mitnahmeeffekten) oder das Beschäftigungsverhältnis innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, gelöst wird.
  •     Während des Förderzeitraumes sind dem Jobcenter Krefeld alle Änderungen des Arbeitsvertrages unverzüglich anzuzeigen.

 

 

Höhe der Rückzahlung

 

Ende der Sozialversicherungspflicht Rückforderungshöhe
Im 2. Monat nach Umwandlung   80 %
Im 3. und 4. Monat nach Umwandlung       60 %
Im 5. und 6. Monat nach Umwandlung   40 %


Bitte fragen Sie zu weiteren Details Ihren zuständigen Sachbearbeiter.