Schlichtungsverfahren

Ab dem 01.07.2023

Was ist das Schlichtungsverfahren?

Das Bürgergeldgesetz schafft mit dem Schlichtungsverfahren ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) und Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es bei Meinungsverschiedenheiten zur Erstellung (oder Fortschreibung) des Kooperationsplans einen gemeinsamen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Hierdurch soll ein gemeinsames Verständnis für den Integrationsprozess entstehen. Die Zusammenarbeit wird gestärkt und eine Basis auf Augenhöhe soll gefördert werden.

Das Schlichtungsverfahren kann auf Verlangen

  • der leistungsberechtigten Person,
  • der Integrationsfachkraft oder
  • von beiden Seiten

eingeleitet werden.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die leistungsberechtigte Person freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Verfahren eingeleitet hat, entstehen für die leistungsberechtigte Person keine Nachteile.

Das Schlichtungsverfahren wird von einer Schlichtungsperson durchgeführt, die

  • bisher nicht am Integrationsprozess beteiligt war und
  • nicht weisungsgebunden ist.

Dauer des Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Schlichtungstermin. Es endet mit einer Einigung oder spätestens mit dem Ablauf von vier Wochen ab Beginn.

Was, wenn eine Einigung nicht möglich ist?

Sollte kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Demzufolge kommt ein Kooperationsplan nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandeln mit Rechtsfolgenbelehrung.

Was kann das Schlichtungsverfahren nicht?

Das Schlichtungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die Erstellung und Fortschreibung des Kooperationsplans ab dem 01.07.2023. Ein Schlichtungsverfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn Differenzen in anderen Bereichen vorliegen.

Kontakt zur Schlichtungsperson